15. Sep. 2016
	
	
	
	
	
	Wien - Am 18.9.2016 tritt das Verbraucherzahlungskontogesetz (VZKG) in Kraft.  Hauptinhalte dieses neuen Gesetzes sind der Zugang zu Konten, die Erleichterung  vom Kontowechsel und die Vergleichbarkeit von Entgelten für Konten.
 Es geht hier jeweils um Verbraucherzahlungskonten, d.h. umfasst sind nur Konten  von Verbrauchern, nicht von Unternehmern. Zahlungskonto ist ein Konto, das für  die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird (Einzahlung, Bargeldabhebung,  Ausführung und Empfang von Zahlungsvorgängen).
	
	 
Vergleichbarkeit der Entgelte für Zahlungskonten
Das VZKG regelt Informationspflichten des Zahlungsdienstleisters (ZDL) (§  6 VZKG). Diese Informationen sind unentgeltlich zu erteilen. Der ZDL muss dem  Verbraucher eine Information über die Entgelte mitzuteilen, die für die  einzelnen repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste verlangt  werden. Die Entgeltinformation muss ein kurz gehaltenes eigenständiges Dokument  mit der Überschrift "Entgeltinformation" sein. Die Entgelte sind dort klar und  leicht verständlich aufzubereiten, wobei Buchstaben in gut leserlicher Größe zu  verwenden sind. Weiters muss ein Hinweis auf die von der Bundesarbeitskammer  betriebene Vergleichswebsite und den dort möglichen Entgeltvergleich enthalten  sein. Der ZDL muss dem Verbraucher diese Entgeltinformation rechtzeitig, bevor  der Verbraucher durch einen Rahmenvertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist,  mitteilen; zusätzlich auch jederzeit auf Anfrage des Verbrauchers; sie sind in  allen seinen für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen bereitzustellen und in  elektronischer Form auf seiner Website, sofern verfügbar, leicht zugänglich zu  machen.
Zusätzliche Informationspflicht bei Kontoüberschreitung (§ 8 Abs 3 VZKG)
Im Fall einer Kontoüberschreitung, die seit mehr als drei Monaten durchgehend  das eineinhalbfache der durchschnittlichen monatlichen Eingänge auf dem  Zahlungskonto während dieses Zeitraums übersteigt, hat der ZDL dem Verbraucher  Informationen und Beratung zu einem Ratenkreditvertrag, mit dem der Finanzbedarf  des Verbrauchers allenfalls kostengünstiger als mit der bestehenden  Überschreitung gedeckt werden könnte, zu geben.
Vergleichswebsite (§§ 10 ff VZKG)
Die Bundesarbeiterkammer (BAK) führt eine - kostenlos und öffentlich zugängliche  - Vergleichswebsite über die Entgelte für Zahlungskonten. Diese Website  ermöglicht einen Vergleich der Entgelte, die von ZDL in Österreich für die  repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste verrechnet werden.  Zu den Konten gehören Jugend- und Studentenkonten, Gehaltskonten,  Pensionskonten, Privatgirokonten und sonstige Zahlungskonten mit grundlegenden  Funktionen. Neben den jährlichen Kontokosten sind z.B. auch der Überziehungs-  und Überschreitungszinssatz und der Habenzinssatz anzugeben. Die Teilnahme am  Entgeltvergleich ist für alle ZDL freiwillig! Meldet sich ein ZDL dazu an, muss  er dann aber auch die bereits gemeldeten Daten bei späteren Änderungen  rechtzeitig berichtigen.
Kontowechsel (§§ 14 ff VZKG)
Der ZDL hat einem Verbraucher, der bei einem in Österreich ansässigen ZDL ein  Zahlungskonto eröffnet oder Inhaber eines solchen Kontos ist, einen  Kontowechsel-Service zur Verfügung zu stellen.
Dazu gehören zunächst umfassende Informationspflichten (§ 15 VZKG): So muss der  ZDL dem Verbraucher Informationen geben etwa über die Fristen für die  Durchführung der jeweiligen Schritte oder über etwaige von ihm für das  Kontowechselverfahren in Rechnung gestellte Entgelte.
Wenn der Verbraucher es möchte, hat der neue ZDL (dh derjenige, zu dem der Kunde  wechselt; "empfangende" ZDL) den alten ZDL (d.h. denjenigen, von dem der Kunde  wegwechselt; "übertragender" ZDL) innerhalb von zwei Geschäftstagen  aufzufordern, ihm eine Liste mit den bestehenden Daueraufträgen, Informationen  zu Lastschriftmandaten und über wiederkehrende eingehende Überweisungen und vom  Zahlungsempfänger veranlasste Lastschriften auf dem Zahlungskonto des  Verbrauchers in den vorangegangenen 13 Monaten zu übermitteln. Der alte ZDL darf  für diese Informationsübermittlung kein Entgelt verlangen. Auch der Verbraucher  kann diese Liste haben. Weiters hat dann der alte ZDL alle Lastschriften und  eingehende Überweisungen nicht mehr zu akzeptieren und Daueraufträge zu stoppen.  Das Kontoguthaben ist auf den neuen ZDL zu überweisen und das alte Konto zu  schließen (§ 16 Abs 5 u § 17 VZKG). Innerhalb von fünf Geschäftstagen hat dann  der neue ZDL die Daueraufträge einzurichten und Vorkehrungen zu treffen, um  Lastschriften zu akzeptieren. Weiters teilt er den vom Verbraucher genannten  Zahlern, die wiederkehrende eingehende Überweisungen auf das Zahlungskonto des  Verbrauchers tätigen, und den vom Verbraucher genannten Zahlungsempfängern, die  im Lastschriftverfahren Geldbeträge vom Zahlungskonto des Verbrauchers abbuchen,  die neue Zahlungskontoverbindung mit (§ 18 VZKG).
Entgelte bei Kontowechsel (§ 20 VZKG)
Für die Übermittlung der Informationen, welche Daueraufträge, Lastschriften und  wiederkehrende Überweisungen es gibt, darf der alte ZDL kein Entgelt verrechnen.
Der alte ZDL darf dem Verbraucher für die Kündigung des Kontos nur dann etwas  verrechnen, wenn:
    - der Rahmenvertrag für die Dauer von nicht mehr als zwölf Monaten    abgeschlossen wurde,
- das Entgelt im Rahmenvertrag - gemäß § 28 Abs 1 Z 3 lit a ZaDiG -    vereinbart wurde und es angemessen und an den tatsächlichen Kosten des    Zahlungsdienstleisters ausgerichtet ist, und
- die Kündigung nicht vor dem Inkrafttreten einer Änderung des    Rahmenvertrags gemäß § 29 Abs 1 Z 2 lit b ZaDiG erfolgt, dh es sich nicht um    ein Sonderkündigungsrecht nach geplanter Vertragsänderung seitens des ZDL über    eine Erklärungsfiktion handelt.
 
Für alle anderen Dienste, die der übertragende oder der empfangende  Zahlungsdienstleister nach den obengenannten Bestimmungen bei einem Kontowechsel  zu erbringen haben, dürfen dem Verbraucher nur dann Entgelte verrechnet werden,  wenn sie vorher gemäß § 28 Abs 1 Z 3 lit a ZaDiG vereinbart wurden und  angemessen und an den tatsächlichen Kosten des betreffenden  Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sind.
Zugang zu Zahlungskonten
Diskriminierungsverbot (§ 22 VZKG)
Ein Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU, der ein Zahlungskonto  beantragt, darf vom Kreditinstitut nicht wegen seiner Staatsangehörigkeit,  seines Wohnsitzes, Geschlechts, Alters, seiner Rasse, Hautfarbe, ethnischen oder  sozialen Herkunft, genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der  Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu  einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung oder  der sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden. Damit geht das Gesetz weiter als  das Gleichbehandlungsgesetz (§§ 30 ff GlBG), das eine Diskriminierung nur  aufgrund von ethnischer Zugehörigkeit und Geschlecht verbietet. Eine nach § 22  VZKG unzulässige Diskriminierung zB dann vor, wenn eine Online-Bank die  Eröffnung eines Zahlungskontos von einer inländischen SIM-Karte oder  Mobiltelefonnummer abhängig macht (EB RV 1059 BlgNR 25.GP 18).
Das Diskriminierungsverbot gilt für alle Zahlungskonten und nicht nur für  Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen.
Keine unzulässige Diskriminierung liegt vor, wenn ein Kreditinstitut einem  Verbraucher den Zugang zu einem Zahlungskonto, das kein Zahlungskonto mit  grundlegenden Funktionen ist, wegen seiner finanziellen Situation, seines  Beschäftigungsstatus, der Höhe seines Einkommens, seiner bereits in Anspruch  genommenen Darlehen oder einer Privatinsolvenz verwehrt. Nur bei einem  Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen ist es auch unzulässig, einem  Verbraucher die Eröffnung eines Kontos aus diesen Gründen zu verweigern (siehe  sogleich).
Recht auf Konto (§§ 23 ff VZKG) - Kontrahierungszwang
Wem steht es zu?
    - jedem Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU (unabhängig    vom Wohnort)
- Verbrauchern ohne festen Wohnsitz,
- Asylwerbern iSd § 2 Abs 1 Z 14 AsylG,
- Verbrauchern ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen    Gründen nicht abschiebbar sind.
Recht worauf?
Die Genannten haben ein Recht auf ein "Zahlungskonto mit grundlegenden  Funktionen". Ein solches muss die Einzahlung eines Geldbetrages auf das  Zahlungskonto ermöglichen, Barbehebungen (am Schalter und an Geldautomaten) und  die Ausführung von gewissen Zahlungsvorgängen innerhalb des EWR (Lastschriften,  Zahlungsvorgängen mit Zahlungskarten, inkl Online-Zahlungen, Überweisungen inkl  Daueraufträgen). Das Konto darf aber grundsätzlich keine Überziehungs- oder  Überschreitungsmöglichkeit haben (Ausnahme: § 25 Abs 5 VZKG).
Ablehnungsgründe:
    - Der Kunde hat schon ein solches Konto in Österreich.
- Bei gewissen strafbaren Handlungen gegen Banken oder deren Mitarbeiter.
Kosten (§ 26 VZKG)
Für ein solches Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen darf maximal EUR  80,-- pro Jahr verrechnet werden (ab 2019 Anpassung nach VPI-Änderung möglich).  Im Verordnungsweg können Gruppen von besonders schutzbedürftigen Verbrauchern  festgelegt werden, die maximal EUR 40,-- pro Jahr zu bezahlen haben. Hält der  Verbraucher Verpflichtungen aus dem Rahmenvertrag nicht ein, darf hierfür ein  angemessenes Entgelt verrechnet werden. Für Zahlungsvorgänge mit einer  Kreditkarte darf ein darüberhinaus gehendes Entgelt verlangt werden.
Rahmenvertrag und Kündigung (§ 27 VZKG)
An sich gelten auch für Zahlungskonten mit grundlegender Funktion die  Bestimmungen des ZaDiG. Es gibt aber im VZKG ein paar Sonderregeln. So darf der  ZDL den Rahmenvertrag nur unter Umständen einseitig kündigen, zB wenn der  Verbraucher das Konto absichtlich für nicht rechtmäßige Zwecke nutzt oder das  Konto 24 Monate hindurch nicht genutzt wird.
Sanktionen:
Für einige der VZKG genannten Verpflichtungen werden bei Nichteinhaltung  Verwaltungsstrafen vorgesehen (§ 32 VZKG).
Weiters werden in § 28a KSchG (Verbandsklage auf Unterlassung bei unzulässiger  Geschäftspraxis) in den Katalog der hiervon geschützten Bereiche Verletzungen im  Zusammenhang mit Verbraucherzahlungskonten aufgenommen.
Quelle: https://verbraucherrecht.at
	
	
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