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15. Sep. 2016

Recht auf ein Basiskonto

Neues Gesetz regelt Zugang, Wechsel und Entgelte von Verbraucherkonten

Wien - Am 18.9.2016 tritt das Verbraucherzahlungskontogesetz (VZKG) in Kraft. Hauptinhalte dieses neuen Gesetzes sind der Zugang zu Konten, die Erleichterung vom Kontowechsel und die Vergleichbarkeit von Entgelten für Konten.
 Es geht hier jeweils um Verbraucherzahlungskonten, d.h. umfasst sind nur Konten von Verbrauchern, nicht von Unternehmern. Zahlungskonto ist ein Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird (Einzahlung, Bargeldabhebung, Ausführung und Empfang von Zahlungsvorgängen).

 

Vergleichbarkeit der Entgelte für Zahlungskonten

Das VZKG regelt Informationspflichten des Zahlungsdienstleisters (ZDL) (§ 6 VZKG). Diese Informationen sind unentgeltlich zu erteilen. Der ZDL muss dem Verbraucher eine Information über die Entgelte mitzuteilen, die für die einzelnen repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste verlangt werden. Die Entgeltinformation muss ein kurz gehaltenes eigenständiges Dokument mit der Überschrift "Entgeltinformation" sein. Die Entgelte sind dort klar und leicht verständlich aufzubereiten, wobei Buchstaben in gut leserlicher Größe zu verwenden sind. Weiters muss ein Hinweis auf die von der Bundesarbeitskammer betriebene Vergleichswebsite und den dort möglichen Entgeltvergleich enthalten sein. Der ZDL muss dem Verbraucher diese Entgeltinformation rechtzeitig, bevor der Verbraucher durch einen Rahmenvertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist, mitteilen; zusätzlich auch jederzeit auf Anfrage des Verbrauchers; sie sind in allen seinen für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen bereitzustellen und in elektronischer Form auf seiner Website, sofern verfügbar, leicht zugänglich zu machen.

Zusätzliche Informationspflicht bei Kontoüberschreitung (§ 8 Abs 3 VZKG)

Im Fall einer Kontoüberschreitung, die seit mehr als drei Monaten durchgehend das eineinhalbfache der durchschnittlichen monatlichen Eingänge auf dem Zahlungskonto während dieses Zeitraums übersteigt, hat der ZDL dem Verbraucher Informationen und Beratung zu einem Ratenkreditvertrag, mit dem der Finanzbedarf des Verbrauchers allenfalls kostengünstiger als mit der bestehenden Überschreitung gedeckt werden könnte, zu geben.

Vergleichswebsite (§§ 10 ff VZKG)

Die Bundesarbeiterkammer (BAK) führt eine - kostenlos und öffentlich zugängliche - Vergleichswebsite über die Entgelte für Zahlungskonten. Diese Website ermöglicht einen Vergleich der Entgelte, die von ZDL in Österreich für die repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste verrechnet werden. Zu den Konten gehören Jugend- und Studentenkonten, Gehaltskonten, Pensionskonten, Privatgirokonten und sonstige Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen. Neben den jährlichen Kontokosten sind z.B. auch der Überziehungs- und Überschreitungszinssatz und der Habenzinssatz anzugeben. Die Teilnahme am Entgeltvergleich ist für alle ZDL freiwillig! Meldet sich ein ZDL dazu an, muss er dann aber auch die bereits gemeldeten Daten bei späteren Änderungen rechtzeitig berichtigen.

Kontowechsel (§§ 14 ff VZKG)

Der ZDL hat einem Verbraucher, der bei einem in Österreich ansässigen ZDL ein Zahlungskonto eröffnet oder Inhaber eines solchen Kontos ist, einen Kontowechsel-Service zur Verfügung zu stellen.

Dazu gehören zunächst umfassende Informationspflichten (§ 15 VZKG): So muss der ZDL dem Verbraucher Informationen geben etwa über die Fristen für die Durchführung der jeweiligen Schritte oder über etwaige von ihm für das Kontowechselverfahren in Rechnung gestellte Entgelte.

Wenn der Verbraucher es möchte, hat der neue ZDL (dh derjenige, zu dem der Kunde wechselt; "empfangende" ZDL) den alten ZDL (d.h. denjenigen, von dem der Kunde wegwechselt; "übertragender" ZDL) innerhalb von zwei Geschäftstagen aufzufordern, ihm eine Liste mit den bestehenden Daueraufträgen, Informationen zu Lastschriftmandaten und über wiederkehrende eingehende Überweisungen und vom Zahlungsempfänger veranlasste Lastschriften auf dem Zahlungskonto des Verbrauchers in den vorangegangenen 13 Monaten zu übermitteln. Der alte ZDL darf für diese Informationsübermittlung kein Entgelt verlangen. Auch der Verbraucher kann diese Liste haben. Weiters hat dann der alte ZDL alle Lastschriften und eingehende Überweisungen nicht mehr zu akzeptieren und Daueraufträge zu stoppen. Das Kontoguthaben ist auf den neuen ZDL zu überweisen und das alte Konto zu schließen (§ 16 Abs 5 u § 17 VZKG). Innerhalb von fünf Geschäftstagen hat dann der neue ZDL die Daueraufträge einzurichten und Vorkehrungen zu treffen, um Lastschriften zu akzeptieren. Weiters teilt er den vom Verbraucher genannten Zahlern, die wiederkehrende eingehende Überweisungen auf das Zahlungskonto des Verbrauchers tätigen, und den vom Verbraucher genannten Zahlungsempfängern, die im Lastschriftverfahren Geldbeträge vom Zahlungskonto des Verbrauchers abbuchen, die neue Zahlungskontoverbindung mit (§ 18 VZKG).

Entgelte bei Kontowechsel (§ 20 VZKG)

Für die Übermittlung der Informationen, welche Daueraufträge, Lastschriften und wiederkehrende Überweisungen es gibt, darf der alte ZDL kein Entgelt verrechnen.

Der alte ZDL darf dem Verbraucher für die Kündigung des Kontos nur dann etwas verrechnen, wenn:

  • der Rahmenvertrag für die Dauer von nicht mehr als zwölf Monaten abgeschlossen wurde,
  • das Entgelt im Rahmenvertrag - gemäß § 28 Abs 1 Z 3 lit a ZaDiG - vereinbart wurde und es angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet ist, und
  • die Kündigung nicht vor dem Inkrafttreten einer Änderung des Rahmenvertrags gemäß § 29 Abs 1 Z 2 lit b ZaDiG erfolgt, dh es sich nicht um ein Sonderkündigungsrecht nach geplanter Vertragsänderung seitens des ZDL über eine Erklärungsfiktion handelt.
     

Für alle anderen Dienste, die der übertragende oder der empfangende Zahlungsdienstleister nach den obengenannten Bestimmungen bei einem Kontowechsel zu erbringen haben, dürfen dem Verbraucher nur dann Entgelte verrechnet werden, wenn sie vorher gemäß § 28 Abs 1 Z 3 lit a ZaDiG vereinbart wurden und angemessen und an den tatsächlichen Kosten des betreffenden Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sind.

Zugang zu Zahlungskonten
Diskriminierungsverbot (§ 22 VZKG)


Ein Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU, der ein Zahlungskonto beantragt, darf vom Kreditinstitut nicht wegen seiner Staatsangehörigkeit, seines Wohnsitzes, Geschlechts, Alters, seiner Rasse, Hautfarbe, ethnischen oder sozialen Herkunft, genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden. Damit geht das Gesetz weiter als das Gleichbehandlungsgesetz (§§ 30 ff GlBG), das eine Diskriminierung nur aufgrund von ethnischer Zugehörigkeit und Geschlecht verbietet. Eine nach § 22 VZKG unzulässige Diskriminierung zB dann vor, wenn eine Online-Bank die Eröffnung eines Zahlungskontos von einer inländischen SIM-Karte oder Mobiltelefonnummer abhängig macht (EB RV 1059 BlgNR 25.GP 18).

Das Diskriminierungsverbot gilt für alle Zahlungskonten und nicht nur für Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen.

Keine unzulässige Diskriminierung liegt vor, wenn ein Kreditinstitut einem Verbraucher den Zugang zu einem Zahlungskonto, das kein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen ist, wegen seiner finanziellen Situation, seines Beschäftigungsstatus, der Höhe seines Einkommens, seiner bereits in Anspruch genommenen Darlehen oder einer Privatinsolvenz verwehrt. Nur bei einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen ist es auch unzulässig, einem Verbraucher die Eröffnung eines Kontos aus diesen Gründen zu verweigern (siehe sogleich).

Recht auf Konto (§§ 23 ff VZKG) - Kontrahierungszwang
Wem steht es zu?

  • jedem Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU (unabhängig vom Wohnort)
  • Verbrauchern ohne festen Wohnsitz,
  • Asylwerbern iSd § 2 Abs 1 Z 14 AsylG,
  • Verbrauchern ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind.


Recht worauf?

Die Genannten haben ein Recht auf ein "Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen". Ein solches muss die Einzahlung eines Geldbetrages auf das Zahlungskonto ermöglichen, Barbehebungen (am Schalter und an Geldautomaten) und die Ausführung von gewissen Zahlungsvorgängen innerhalb des EWR (Lastschriften, Zahlungsvorgängen mit Zahlungskarten, inkl Online-Zahlungen, Überweisungen inkl Daueraufträgen). Das Konto darf aber grundsätzlich keine Überziehungs- oder Überschreitungsmöglichkeit haben (Ausnahme: § 25 Abs 5 VZKG).

Ablehnungsgründe:

  • Der Kunde hat schon ein solches Konto in Österreich.
  • Bei gewissen strafbaren Handlungen gegen Banken oder deren Mitarbeiter.


Kosten (§ 26 VZKG)

Für ein solches Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen darf maximal EUR 80,-- pro Jahr verrechnet werden (ab 2019 Anpassung nach VPI-Änderung möglich). Im Verordnungsweg können Gruppen von besonders schutzbedürftigen Verbrauchern festgelegt werden, die maximal EUR 40,-- pro Jahr zu bezahlen haben. Hält der Verbraucher Verpflichtungen aus dem Rahmenvertrag nicht ein, darf hierfür ein angemessenes Entgelt verrechnet werden. Für Zahlungsvorgänge mit einer Kreditkarte darf ein darüberhinaus gehendes Entgelt verlangt werden.

Rahmenvertrag und Kündigung (§ 27 VZKG)

An sich gelten auch für Zahlungskonten mit grundlegender Funktion die Bestimmungen des ZaDiG. Es gibt aber im VZKG ein paar Sonderregeln. So darf der ZDL den Rahmenvertrag nur unter Umständen einseitig kündigen, zB wenn der Verbraucher das Konto absichtlich für nicht rechtmäßige Zwecke nutzt oder das Konto 24 Monate hindurch nicht genutzt wird.

Sanktionen:

Für einige der VZKG genannten Verpflichtungen werden bei Nichteinhaltung Verwaltungsstrafen vorgesehen (§ 32 VZKG).

Weiters werden in § 28a KSchG (Verbandsklage auf Unterlassung bei unzulässiger Geschäftspraxis) in den Katalog der hiervon geschützten Bereiche Verletzungen im Zusammenhang mit Verbraucherzahlungskonten aufgenommen.


Quelle: https://verbraucherrecht.at

VKI

 

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