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4. Nov. 2015
Telefonbetrug mit Mehrwertnummern
Regulierungsbehörde RTR verhängt Auszahlungsstopp
Wien - In ihrer kurzfristig anberaumten Sondersitzung hat die Regulierungsbehörde den
ihr letzte Woche bekannt gewordenen Missbrauch von Mehrwertnummern abgestellt
und per Bescheid einen bis 30. Jänner 2016 befristeten Auszahlungsstopp
verhängt. Die der Behörde bekanntgegebenen missbräuchlich verwendeten Rufnummern
sind die Mehrwertnummern (0)900 566581, (0)900 566544, (0)900 560350, (0)900
570800, (0)931 909020, (0)900 570888, (0)900 577533 und (0)900 577899. Drei der
vier Diensteanbieter, die hinter diesen Mehrwertnummern erreichbar sind, haben
ihren Firmensitz in Deutschland, ein Unternehmen sitzt in der Türkei.
Der Regulierungsbehörde waren letzte Woche mehrere Fälle zur Kenntnis
gebracht worden (
https://www.rtr.at/de/pr/PI30102015TK), in denen unter Vorspiegelung
falscher Tatsachen und mit betrügerischer Absicht Leute verleitet wurden, lange
Telefonate zu teuren Mehrwertnummern zu führen.
Bereits bezahlte Entgelte sind gutzuschreiben
„Auszahlungsstopp bedeutet, dass die vier namhaft gemachten Unternehmen von den
österreichischen Telefonbetreibern keine Entgelte für Anrufe zu diesen
Mehrwertnummern ausbezahlt bekommen“, erläutert Mag. Johannes Gungl,
Geschäftsführer der RTR für den Fachbereich Telekommunikation und Post, die von
der Regulierungsbehörde verhängte Maßnahme. „Das gilt allerdings nur für jene
Entgelte, die vom Telefonbetreiber noch nicht an den Diensteanbieter ausbezahlt
wurden. Diese müssen von den betroffenen Kunden entweder nicht bezahlt werden
oder sind im Rahmen der nächsten Telefonrechnung gutzuschreiben“, führt Gungl
weiter aus.
Bei jenen Entgelten, die von den Telefonbetreibern bereits an die vier
Diensteanbieter ausbezahlt wurden, müssen die Betroffenen ihre Rechnung
beeinspruchen. Allenfalls besteht die Möglichkeit, ein
Streitschlichtungsverfahren bei der RTR durchzuführen.
Die Entscheidung der Regulierungsbehörde wurde bereits durch Veröffentlichung
des Bescheides unter
https://www.rtr.at/de/tk/Bescheid_R_3_15 kundgemacht.
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